AUFTRAGSVERARBEITUNGSVEREINBARUNG
Hinweis 1: Alle der nachfolgenden Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter und ihre Sprachformen und
verstehen sich stets mit dem Zusatz „(w/m/d)“.
Hinweis 2: Die nachfolgende Vertragsurkunde beruht auf einem Muster der EU-Kommission, die exakt diese Vertragsurkunde
als rechtmäßig ansieht. Dazu hat die EU-Kommission extra einen Durchführungsbeschluss über Standardvertragsklauseln
zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28(7) DS-GVO und Artikel 29(7) der Verordnung (EU)
2018/1725 gefasst. Der Durchführungsbeschluss kann hier eingesehen werden: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021D0915. Er darf nicht mit den Standardvertragsklauseln i.S.v. Artikel 46 DSGVO, die
eine Drittlandübermittlung regeln, verwechselt werden.
ABSCHNITT I
Klausel 1
Zweck und Anwendungsbereich
a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 28
Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG sichergestellt werden.
b) Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln
zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679
und/oder Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.
c) d) Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.
Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.
e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU)
2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt werden.
Klausel 2
Unabänderbarkeit der Klauseln
a) Die Parteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder
Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.
b) Dies hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln
in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien
hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen
oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden.
Klausel 3
Auslegung
a) Werden in diesen Klauseln die in der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU)
2018/1725 definierten Begriffe verwendet, so haben diese Begriffe dieselbe Bedeutung wie in der
betreffenden Verordnung.
b) Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der
Verordnung (EU) 2018/1725 auszulegen.
c) Diese Klauseln dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den in der Verordnung (EU)
2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechten und Pflichten zuwiderläuft
oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneidet.
Klausel 4
Vorrang
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen damit
zusammenhängender Vereinbarungen, die zwischen den Parteien bestehen oder später
eingegangen oder geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.
Klausel 5
Kopplungsklausel
a) b) c) Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung aller
Parteien jederzeit als Verantwortlicher oder als Auftragsverarbeiter beitreten, indem sie die Anhänge
ausfüllt und Anhang I unterzeichnet.
Nach Ausfüllen und Unterzeichnen der unter Buchstabe a genannten Anhänge wird die beitretende
Einrichtung als Partei dieser Klauseln behandelt und hat die Rechte und Pflichten eines
Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters entsprechend ihrer Bezeichnung in Anhang I.
Für die beitretende Einrichtung gelten für den Zeitraum vor ihrem Beitritt als Partei keine aus diesen
Klauseln resultierenden Rechte oder Pflichten.
ABSCHNITT II – PFLICHTEN DER PARTEIEN
Klausel 6
Beschreibung der Verarbeitung
Die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, insbesondere die Kategorien personenbezogener
Daten und die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen
verarbeitet werden, sind in Anhang II aufgeführt.
Klausel 7
Pflichten der Parteien
a) b) 7.1 Weisungen
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des
Verantwortlichen, es sei denn, er ist nach Unionsrecht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats,
dem er unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter
dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das
betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Der
Verantwortliche kann während der gesamten Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
weitere Weisungen erteilen. Diese Weisungen sind stets zu dokumentieren.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er der Auffassung ist,
dass vom Verantwortlichen erteilte Weisungen gegen die Verordnung (EU) 2016/679, die
Verordnung (EU) 2018/1725 oder geltende Datenschutzbestimmungen der Union oder der
Mitgliedstaaten verstoßen.
7.2 Zweckbindung
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang II
genannten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.
7.3 Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Daten werden vom Auftragsverarbeiter nur für die in Anhang II angegebene Dauer verarbeitet.
7.4 Sicherheit der Verarbeitung
a) Der Auftragsverarbeiter ergreift mindestens die in Anhang III aufgeführten technischen und
organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Dies umfasst den Schutz der Daten vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder
unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von
beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu den Daten führt (im Folgenden „Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus
tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den
Umständen und den Zwecken der Verarbeitung sowie den für die betroffenen Personen
verbundenen Risiken gebührend Rechnung.
b) Der Auftragsverarbeiter gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen
Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als dies für die Durchführung, Verwaltung und
Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass
sich die zur Verarbeitung der erhaltenen personenbezogenen Daten befugten Personen zur
Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen.
7.5 Sensible Daten
Falls die Verarbeitung personenbezogene Daten betrifft, aus denen die rassische oder ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, oder die genetische Daten oder biometrische Daten zum
Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Daten über die Gesundheit, das
Sexualleben oder die sexuelle Ausrichtung einer Person oder Daten über strafrechtliche
Verurteilungen und Straftaten enthalten (im Folgenden „sensible Daten“), wendet der
Auftragsverarbeiter spezielle Beschränkungen und/oder zusätzlichen Garantien
7.6 Dokumentation und Einhaltung der Klauseln
a) b) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können.
Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von
Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise.
c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den
Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung
(EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich
sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der
unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei
Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung
über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des
Auftragsverarbeiters berücksichtigen.
d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer
beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen
Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener
Vorankündigung durchgeführt.
e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten
Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.
7.7 Einsatz von Unterauftragsverarbeitern
a) Der Auftragsverarbeiter besitzt die allgemeine Genehmigung des Verantwortlichen für die
Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der
Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen mindestens drei Wochen im Voraus
ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen
oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern und räumt dem Verantwortlichen damit ausreichend
Zeit ein, um vor der Beauftragung des/der betreffenden Unterauftragsverarbeiter/s Einwände gegen
diese Änderungen erheben zu können. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen die
erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
b) Beauftragt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter
Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen), so muss diese Beauftragung im Wege
eines Vertrags erfolgen, der dem Unterauftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben
Datenschutzpflichten auferlegt wie diejenigen, die für den Auftragsverarbeiter gemäß diesen
Klauseln gelten. Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Pflichten
erfüllt, denen der Auftragsverarbeiter entsprechend diesen Klauseln und gemäß der Verordnung
(EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen auf dessen Verlangen eine Kopie einer solchen
Untervergabevereinbarung und etwaiger späterer Änderungen zur Verfügung. Soweit es zum Schutz
von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich
d) e) personenbezogener Daten notwendig ist, kann der Auftragsverarbeiter den Wortlaut der
Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen.
Der Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen in vollem Umfang dafür, dass der
Unterauftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß dem mit dem Auftragsverarbeiter geschlossenen
Vertrag nachkommt. Der Auftragsverarbeiter benachrichtigt den Verantwortlichen, wenn der
Unterauftragsverarbeiter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Der Auftragsverarbeiter vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigtenklausel,
wonach der Verantwortliche – im Falle, dass der Auftragsverarbeiter faktisch oder rechtlich nicht
mehr besteht oder zahlungsunfähig ist – das Recht hat, den Untervergabevertrag zu kündigen und
den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder
zurückzugeben.
7.8 Internationale Datenübermittlungen
a) Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale
Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des
Verantwortlichen oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem
Recht eines Mitgliedstaats, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.
b) Der Verantwortliche erklärt sich damit einverstanden, dass in Fällen, in denen der
Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter gemäß Klausel 7.7 für die Durchführung
bestimmter Verarbeitungstätigkeiten (im Auftrag des Verantwortlichen) in Anspruch nimmt und diese
Verarbeitungstätigkeiten eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne von Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/679 beinhalten, der Auftragsverarbeiter und der Unterauftragsverarbeiter die
Einhaltung von Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen können, indem sie
Standardvertragsklauseln verwenden, die von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/679 erlassen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser
Standardvertragsklauseln erfüllt sind.
Klausel 8
Unterstützung des Verantwortlichen
a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er
von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er
wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
b) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den
Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung
ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b
befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen.
c) Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8
Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der
Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen
zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten:
d) a) 1) Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen
Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden
„Datenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein
hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat;
2) Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes
Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des
Risikos trifft;
3) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf
dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich
unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten
unrichtig oder veraltet sind;
4) Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679
Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser
Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.
Klausel 9
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten arbeitet der Auftragsverarbeiter
mit dem Verantwortlichen zusammen und unterstützt ihn entsprechend, damit der Verantwortliche
seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 oder
gegebenenfalls den Artikeln 34 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nachkommen kann, wobei
der Auftragsverarbeiter die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen
berücksichtigt.
9.1 Verletzung des Schutzes der vom Verantwortlichen verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom
Verantwortlichen verarbeiteten Daten unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen wie
folgt:
bei der unverzüglichen Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die
zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n), nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde,
sofern relevant (es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt
voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher
Personen);
b) bei der Einholung der folgenden Informationen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2016/679 in der Meldung des Verantwortlichen anzugeben sind, wobei diese Informationen
mindestens Folgendes umfassen müssen:
1) die Art der personenbezogenen Daten, soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und
der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der Kategorien und der ungefähren
Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
2) die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
c) 3) die vom Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung
der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen
zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle
diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche
Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen
werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung
bereitgestellt;
bei der Einhaltung der Pflicht gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679, die betroffene Person
unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn
diese Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
zur Folge hat.
9.2 Verletzung des Schutzes der vom Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den vom
Auftragsverarbeiter verarbeiteten Daten meldet der Auftragsverarbeiter diese dem Verantwortlichen
unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung muss zumindest folgende
Informationen enthalten:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung (möglichst unter Angabe der Kategorien und der
ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen Datensätze);
b) Kontaktdaten einer Anlaufstelle, bei der weitere Informationen über die Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten eingeholt werden können;
c) die voraussichtlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung
der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich Maßnahmen zur
Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Wenn und soweit nicht alle diese Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können,
enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere
Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung
bereitgestellt. Die Parteien legen in Anhang III alle sonstigen Angaben fest, die der
Auftragsverarbeiter zur Verfügung zu stellen hat, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung von
dessen Pflichten gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu unterstützen.
ABSCHNITT III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Klausel 10
Verstöße gegen die Klauseln und Beendigung des Vertrags
a) Falls der Auftragsverarbeiter seinen Pflichten gemäß diesen Klauseln nicht nachkommt, kann der
Verantwortliche – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der
Verordnung (EU) 2018/1725 – den Auftragsverarbeiter anweisen, die Verarbeitung
personenbezogener Daten auszusetzen, bis er diese Klauseln einhält oder der Vertrag beendet ist.
Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, wenn er aus welchen
Gründen auch immer nicht in der Lage ist, diese Klauseln einzuhalten.
b) Der Verantwortliche ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn
1) der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den
Auftragsverarbeiter gemäß Buchstabe a ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln
nicht innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach
der Aussetzung, wiederhergestellt wurde;
2) der Auftragsverarbeiter in erheblichem Umfang oder fortdauernd gegen diese Klauseln
verstößt oder seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der
Verordnung (EU) 2018/1725 nicht erfüllt;
3) der Auftragsverarbeiter einer bindenden Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder
der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), die seine Pflichten gemäß diesen Klauseln, der
Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Gegenstand hat,
nicht nachkommt.
c) Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, soweit er die Verarbeitung
personenbezogener Daten gemäß diesen Klauseln betrifft, wenn der Verantwortliche auf der
Erfüllung seiner Anweisungen besteht, nachdem er vom Auftragsverarbeiter darüber in Kenntnis
gesetzt wurde, dass seine Anweisungen gegen geltende rechtliche Anforderungen gemäß Klausel
7.1 Buchstabe b verstoßen.
d) Nach Beendigung des Vertrags löscht der Auftragsverarbeiter nach Wahl des Verantwortlichen alle
im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und bescheinigt dem
Verantwortlichen, dass dies erfolgt ist, oder er gibt alle personenbezogenen Daten an den
Verantwortlichen zurück und löscht bestehende Kopien, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder
dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten
besteht. Bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten gewährleistet der Auftragsverarbeiter weiterhin
die Einhaltung dieser Klauseln.
ANHANG I – LISTE DER PARTEIEN
Verantwortliche(r):
Verantwortliche und Auftragsverarbeiterin sind unabhängig von dieser
Auftragsverarbeitungsvereinbarung Vertragsparteien eines schuldrechtlichen Hauptvertrages über
die Bereitstellung des Dienstes „Onepage“ (vgl. https://onepage.io/de/auth/registration).
Verantwortliche ist das Unternehmen, das diesen Dienst bucht, egal, ob kostenfreie Testversion oder
kostenpflichtige Version. Das Beitrittsdatum ist identisch mit dem Datum der ersten Buchung des
Dienstes.
Auftragsverarbeiter:
Name: Onepage GmbH
Anschrift: Hanauer Landstraße 172, 60314 Frankfurt am Main
Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson: Marcel Knopf, Geschäftsführung, erreichbar
wie oben unter dem Adresszusatz „persönlich – vertraulich – Geschäftsführung“
Das Beitrittsdatum ist identisch mit dem Datum der ersten Buchung des Dienstes.
ANHANG II – BESCHREIBUNG DER VERARBEITUNG
Vorbemerkung
Die Auftragsverarbeiterin stellt ihren unternehmerischen Kunden die SaaS-Plattform „Onepage“ zur
Verfügung. Mithilfe dieser Plattform ist es möglich, Internetseiten (einschl. Landingpages) zu
erstellen, fortlaufend zu gestalten und darüber erhobenen Daten (sog. Leads) zu verwalten. Hierfür
stellt sie ihren Kunden ein Webportal zur browserbasierten Nutzung in einem ausschließlich für
registrierte Nutzer zugänglichen Bereich zur Verfügung, ebenso wie Speicherplatz auf Servern der
Unterauftragsverarbeiter (ANHANG III), die sich ausschließlich in der EU befinden. Die
Verantwortliche ist Kundin und somit Nutzerin der Plattform.
Dies vorausgeschickt kann die Auftragsverarbeitung wie folgt beschrieben werden:
Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden:
• aktuelle und ehemalige Besucher*innen der mit Onepage generierten Internetseiten
• Bewerber*innen der Verantwortlichen
• aktuelle und ehemalige Beschäftigte der Verantwortlichen
• potenzielle, aktuelle und ehemalige Kund*innen der Verantwortlichen
• potenzielle, aktuelle und ehemalige Lieferant*innen der Verantwortlichen
Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
Daten der aktuellen und ehemaligen Besucher*innen der mit Onepage generierten Internetseiten
• Technische Zugriffsdaten: IP-Adresse der Besucher:innen, Datum und Uhrzeit des Zugriffs.
abgerufene URL/Seite, Referrer-URL (zuvor besuchte Seite), HTTP-Statuscode,
übertragene Datenmenge, Browsertyp und -version, Betriebssystem, Spracheinstellungen,
Gerätetyp
• nur, sofern, solange und soweit von der Verantwortlichen aktiviert: Cookie- und
Trackingdaten Cookie-IDs und ähnliche Identifikatoren
o besuchte Unterseiten, Verweildauer, Klicks, Scrollverhalten, ggf. Marketing-
/Tracking-Daten, wie z. B. UTM-Parameter, Kampagnenzuordnung, „tagging-pixel-
basierte Daten
• nur, sofern, solange und soweit von der Verantwortlichen aktiviert: Inhalts- und
Formulardaten bei Kontakt-/Lead-Formularen
o von Besucher*innen eingegebene Daten, z. B. Name, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer, weitere Formularinhalte, wie Freitext-Nachrichten,
Interessensangaben, Terminwünsche, Auswahloptionen in Formularen. Opt-in-
/Einwilligungsstatus, wie Zeitpunkt, Inhalt der Einwilligung, Nachweis der
Zustimmung zu Newslettern o. Ä.
Daten der anderen Betroffenenkategorien
• alle Daten, die auch von Besucher*innen der mit Onepage generierten Internetseiten
verarbeitet werde
• Kommunikations- und Interaktionsdaten
o Inhalte von Anfragen über Kontaktformulare (z. B. Support-
, Beratungs- oder
Buchungsanfragen), ggf. Kommentare/Bewertungen, wenn solche Funktionen
eingebunden werden (einschließlich Name, Kommentartext).
• Vertrags- und Abrechnungsdaten (nur falls über die Landingpage Verträge/Bestellungen
angebahnt oder abgeschlossen werden)
• Basisdaten zu Anfragen, Buchungen oder Bestellungen (z. B. gewähltes Angebot, Datum
der Anfrage).
• ggf. Zahlungs- oder Rechnungsinformationen (werden oft über externe Payment-Provider
abgewickelt, dabei aber als Zweck über die Landingpage initiiert).
Art der Verarbeitung
Die Daten werden auf den mit Onepage generierten Internetseiten erhoben, in einer Cloudumgebung
gespeichert und der Verantwortlichen zum Abruf bereitgestellt. Bei Weisung und/oder Ende des
Hauptvertrages werden die Daten gelöscht.
Zweck(e), für den/die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet
werden
Die Verarbeitung dient der Bereitstellung von Internetauftritten, werblichen Ansprache und Analyse
des Nutzungsverhaltens.
Dauer der Verarbeitung
Bei Weisung und/oder Ende des Hauptvertrages werden die Daten gelöscht.
ANHANG III – TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH ZUR
GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT DER DATEN:
I
Allgemeine Maßnahmen
Maßnahmen zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit (Nachhaltigkeitskontrolle)
Datenschutz als Compliance-Ziel
Die Achtung kern- und nebendatenschutzrechtlicher Regelungen ist ein formuliertes Compliance Ziel
des Auftragsverarbeiterin. Die organisatorische Hoheit zur Sicherstellung der Datenschutzkonformität
liegt qua Amt bei der Geschäftsleitung.
Revisionsfrequenz 18 Monate
Es wird im Abstand von 18 Monaten anlasslos kontrolliert, ob die hier dokumentierten Maßnahmen noch
ergriffen werden (Prüfungspunkt 1) und ob die Maßnahmen noch genügen, um die festgestellten Risiken
hinreichend zu minimieren (Prüfungspunkt 2). Es wird dokumentiert, ob die Prüfungspunkte bejaht oder
verneint werden. Sollte mindestens einer der beiden Prüfungspunkte zu verneinen sein, werden neue
Maßnahmen definiert und umgesetzt. Anlassbezogene Kontrollen sind jederzeit möglich und werden
ebenfalls dokumentiert.
Schulungs- und Awareness-Maßnahmen
Die Beschäftigten werden regelmäßig (i.d.R. einmal jährlich) geschult. Zum Schulungskonzept ist
folgendes auszuführen:
• Ziel der Schulung ist, die Beschäftigten (m/w/d) mit den Grundlagen und Grundbegriffen des
Datenschutzrechts vertraut zu machen. Insbesondere sollen die Beschäftigten (m/w/d)
anschließend in der Lage sein, anhand des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts die grundlegende
Frage zu beantworten, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und wann
sie rechtswidrig ist. Ferner sollen sie die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen kennen und wissen, wie sie bei der Umsetzung in ihrem Unternehmen daran
mitwirken können und müssen. Ferner soll ein Überblick über die sonstigen
datenschutzrechtlichen Pflichten erfolgen, insbesondere jene nach DSGVO und BDSG2018.
Insbesondere erfolgt eine Belehrung über das Datengeheimnis.
• Zum Aufbau ist insbesondere auszuführen:
o Block 1 beginnt mit einer groben Einführung, bei der ein Überblick über die kommende Schulung verschafft
wird.
o Block 2 beginnt mit einer Einführung in das Datenschutzrecht. Es werden die Grundbegriffe geschult,
insbesondere die Begriffe „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“, „Einwilligung“, „Rechtsvorschrift.“. Die
Schulung orientiert sich an den Legaldefinitionen der DSGVO und des BDSG2018. Es wird das Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt erläutert. Werden die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Einwilligung besprochen.
Anschließend werden die wichtigsten, einwilligungsunabhängigen Rechtsvorschriften erläutert, insbesondere
§ 26 BDSG2018 (Beschäftigtendatenschutz), Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO (Kundendatenschutz) und
Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Zu jeder Erlaubnisnorm wird mindestens ein
Beispielsfall mit den Schulungsteilnehmern (m/w/d) diskutiert, um sicherzustellen, dass alle mit den Normen
umgehen können. Außerdem werden die Voraussetzungen der Einwilligung erläutert.
o Block 3 beginnt mit einer Einführung zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32
DSGVO. Hierbei wird v.a. erläutert, dass und welche Risiken zu analysieren sind. Dann wird erklärt, dass
diese Risiken mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zu minimieren sind. Ferner wird auf die
Nachweispflicht eingegangen. Sodann werden die wichtigsten technischen und organisatorischen
Maßnahmen im Unternehmen besprochen. Abschließend wird hier der Projektplan
„Datenschutzorganisation“ geschult.
o Block 4 beschäftigt sich mit spezifischen Fragen des Datenschutzrechts im Anwendungsbereich der
Auftragsverarbeitung.
DSB ernannt
Die Verantwortliche hat einen Datenschutzbeauftragten ernannt.
Organisatorische Maßnahmen, Dokumentation und Rechtmäßigkeit von Weisungen
Die Hiesige Auftragsverarbeiterin führt ein umfassendes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Sie
führt insbesondere die Verzeichnisse i.S.v. Artikel 30 Absatz 2 DSGVO mit allen gesetzlichen
Pflichtangaben. Kommen Beschäftigte zum Ergebnis, dass eine Weisung gegen die DSGVO verstößt,
konsultieren sie im Zweifelsfall den externen Datenschutzbeauftragten, der erforderlichenfalls mit dem
hiesigen Verantwortlichen/Auftraggeber Kontakt aufnimmt und die Rechtmäßigkeit der Weisung klärt.
Sie unterstützt sie den hiesigen Verantwortlichen/Auftraggeber bei Datenschutzfolgeabschätzungen;
dies in Erfüllung ihrer Pflichten als Auftragsverarbeiterin. Allerdings erbringt sie keine Rechtsberatung.
Weisungen des hiesigen Verantwortlichen/Auftraggebers werden in Textform dokumentiert.
II
Vertraulichkeit
Maßnahmen der Anonymisierung
Technik der Löschung
Daten, die zur Löschung anstehen, werden anonymisiert.
Maßnahmen der Verschlüsselung
Die auftragsgegenständliche Verarbeitung findet nicht auf Servern der Auftragsverarbeiterin statt,
sondern bei ihren Unterauftragsverarbeitern.
Verschlüsselung bei AWS
Die Unterauftragsverarbeiterin verschlüsselt Daten bei Speicherung („at rest“) standardisiert mit
branchenüblichen Algorithmen wie AES-256. Die Verschlüsselung erfolgt beispielsweise in Diensten
wie Amazon S3, Amazon RDS, Amazon EBS und Amazon Glacier. Für die Verwaltung der Schlüssel
werden zentrale Systeme wie der AWS Key Management Service (KMS) und dedizierte Hardware-
Sicherheitsmodule (HSM, etwa „AWS CloudHSM“) eingesetzt. Kund*innen haben die Möglichkeit,
Schlüssel selbst zu verwalten oder von der Unterauftragsverarbeiterin generieren und schützen zu
lassen. Ohne die erforderlichen Zugangsschlüssel sind gespeicherte Daten für Dritte und die
Unterauftragsverarbeiterin nicht im Klartext zugänglich. Für Daten in Übertragung („in transit“) setzt die
Unterauftragsverarbeiterin standardmäßig Transportverschlüsselung mit SSL/TLS ein. Alle
Schnittstellen und API-Endpunkte unterstützen HTTPS (TLS), so dass Kommunikation zwischen
Kund*innen und der AWS-Cloud durchgängig geschützt ist. Zusätzlich werden bei der Übertragung
zwischen AWS-Rechenzentren und innerhalb virtueller privater Netzwerke (VPCs)
Netzwerkverschlüsselungen (z.B. IPsec) implementiert.
Verschlüsselung bei Google
Die Unterauftragsverarbeiterin verschlüsselt sämtliche Kundendaten im Ruhezustand („at rest“) auf
Datenträgern und Backup-Medien mithilfe starker Algorithmen wie AES-128 oder AES-256. Die
Verschlüsselung erfolgt automatisch ohne Zutun der Kund*innen für alle Daten in den Workspace-
Kernanwendungen (beispielsweise Gmail, Drive, Docs, Sheets, Meet). Google-eigene
Schlüsselverwaltungsmechanismen im Rechenzentrum schützen die Schlüssel, wobei physische und
technische Schutzsysteme für Datenträger und Schlüsselmaterial eingesetzt werden. Für die
Übertragung („in transit“) schützt die Unterauftragsverarbeiterin Kundendaten mit
Transportverschlüsselung nach Industriestandard, insbesondere HTTPS (TLS), was für alle
Nutzer*innen und Schnittstellen standardmäßig aktiviert ist. Zusätzlich erfolgt die Verschlüsselung der
Kommunikation zwischen Google-Rechenzentren und für Übertragungen im öffentlichen Internet.
Maßnahmen der Zutrittskontrolle
Innerhalb der Büroräume der hiesigen Auftragsverarbeiterin befinden sich ohnehin keine permanenten
Hardware-Komponenten, insbesondere kein Server. Ferner wird dort in der Regel keine
auftragsgegenständliche Tätigkeit ausgeführt, sondern lediglich geschäftsführende-administrative
Tätigkeiten sowie die Entgegennahme von Post. Daher sind physische Sicherheitsmaßnahmen nur von
geringer Bedeutung. Gleichwohl werden hierfür seitens der Auftragsverarbeiterin folgende, ergänzende
Maßnahmen ergriffen:
Gebäude, verschlossene Tür (mechanischer Schlüssel)
Das Gebäude, in dem sich die für die Datenverarbeitung maßgebliche Betriebsstätte befindet, ist
verschlossen. Der Zutritt ist wie folgt möglich: Entweder eine Person innerhalb des Hauses öffnet die
Zugangstür von innen oder eine Person öffnet die Zugangstür mit einem gesonderten Zugangsmittel
(hier: mechanischer Schlüssel).
Büro, verschlossene Tür (mechanischer Schlüssel)
Die Büroräume sind verschlossen. Der Zutritt ist wie folgt möglich: Entweder eine Person innerhalb der
Büroräume öffnet die jeweilige Zugangstür von innen oder eine Person öffnet die jeweilige Zugangstür
mit einem gesonderten Zugangsmittel (hier: mechanischer Schlüssel).
Dienstanweisung, sichere Räume
Die Beschäftigten sind per Dienstanweisung verpflichtet, remote-Arbeit nur in sicheren Räumen zu
verrichten. Sichere Räume sind solche, die in der Regel nicht von unbekannten Dritten betreten werden
können, nicht von außerhalb des jeweiligen Hauses leicht einsehbar sind und von Besucher*innen in
der Regel nicht betreten werden.
Dienstanweisung, Meldung Zutrittsverletzung
Die Beschäftigten sind per Dienstanweisung verpflichtet, den Verdacht auf meldepflichtige Fälle i.S.d.
Artikel 33, 34 DSGVO im Zusammenhang mit Zutrittsverletzungen zu melden. Die gleiche Verpflichtung
gilt, wenn nicht nur ein Verdacht, sondern Gewissheit hierüber herrscht.
Maßnahmen der Zugangskontrolle
Innerhalb der Büroräume der hiesigen Auftragsverarbeiterin befinden sich ohnehin keine permanenten
Hardware-Komponenten, insbesondere kein Server. Ferner wird dort in der Regel keine
auftragsgegenständliche Tätigkeit ausgeführt, sondern lediglich geschäftsführende-administrative
Tätigkeiten sowie die Entgegennahme von Post. Daher sind physische Sicherheitsmaßnahmen nur von
geringer Bedeutung. Gleichwohl werden hierfür seitens der Auftragsverarbeiterin folgende, ergänzende
Maßnahmen ergriffen:
Dienstanweisung, eingeschränkter Zugang
Die Beschäftigten sind per Dienstanweisung verpflichtet, Dritten, einschl. Familienangehörigen, keinen
oder nur einen unbedingt notwendigen Zugriff auf die Datenverarbeitungsmittel im Betriebseigentum zu
gewähren.
Dienstanweisung, Meldung Zugangsverletzung
Die Beschäftigten sind per Dienstanweisung verpflichtet, den Verdacht auf meldepflichtige Fälle i.S.d.
Artikel 33, 34 DSGVO im Zusammenhang mit Zugangsverletzungen zu melden. Die gleiche
Verpflichtung gilt, wenn nicht nur ein Verdacht, sondern Gewissheit hierüber herrscht.
Dienstanweisung, übergreifende Maßnahmen
Die Beschäftigten sind per Dienstanweisung verpflichtet, die nachfolgend näher bezeichneten
„übergreifenden Maßnahmen“ auch während der remote-Arbeit zu ergreifen.
Übergreifende Maßnahmen
Folgende Maßnahmen werden ergriffen, unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung remote oder in
Präsenz erfolgt (übergreifende Maßnahmen):
Änderung von Standard- und Leerpasswörtern
Nach Installation neuer Software bzw. Inbetriebnahme neuer Hardware werden Standard- und
Leerpasswörter geändert.
passwortgeschützte clients
Alle clients sind passwortgeschützt.
individuelle Passwörter
Alle Berechtigten haben individuelle Passwörter.
eingeschränkte Nutzung von Admin-Zugängen
Die sog. Admin-Zugänge werden nur für Admin-Tätigkeiten genutzt. Personen, die über Admin-Rechte
verfügen, nutzen gesonderte Zugänge für Nicht-Admin-Tätigkeiten.
eingeschränkter Gesamtzugriff auf Passwörter
Nur ein eng begrenzter Personenkreis hat einen Gesamtzugriff auf alle Zugangsdaten.
Betriebssysteme, Sicherheitspatches
Mit Blick auf die eingesetzten Betriebssysteme werden alle verfügbaren Sicherheitspatches eingespielt.
Betriebssysteme, Updates
Mit Blick auf die eingesetzten Betriebssysteme werden alle verfügbaren Updates installiert.
Web-Browser, Sicherheitspatches
Mit Blick auf die eingesetzten Web-Browser werden alle verfügbaren Sicherheitspatches eingespielt.
Web-Browser, Updates
Mit Blick auf die eingesetzten Web-Browser werden alle verfügbaren Updates installiert.
Virenschutz auf allen clients
Alle clients und server verfügen über Virenschutz.
Virenprüfungen
Die eingesetzten Virenschutzprogramme führen automatisierte, regelmäßige Virenprüfungen durch.
Virenschutzprogramme, Updates
Mit Blick auf die eingesetzten Virenschutzprogramme werden alle verfügbaren Updates installiert.
Freigabeerfordernis für neue Software
Neue Software kann nur installiert werden, wenn sie vorher zentral freigegeben wurde.
Softwarefreigabe erst nach Kenntnisnahme der Handbücher
Neue Software kann nur installiert werden, wenn das Handbuch entweder bekannt ist oder gelesen
wurde.
Freigabeerfordernis für neue Hardware
Neue Hardware kann nur in Betrieb genommen werden, wenn sie vorher zentral freigegeben wurde.
Hardwarefreigabe erst nach Kenntnisnahme der Handbücher
Neue Hardware kann nur in Betrieb genommen werden, wenn das Handbuch entweder bekannt ist oder
gelesen wurde.
Maßnahmen der Zugriffskontrolle
Zentrale Rechtevergabe
Die Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten werden zentral vergeben.
need-to-know-Prinzip
Die Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten werden nach dem need-to-know-Prinzip vergeben.
Anpassungen bei Rechtevergabe
Verändern sich die Aufgaben einer berechtigten Person, werden die Zugriffsrechte, soweit
erforderlich, nach dem need-to-know-Prinzip angepasst.
Entzug der Rechte
entzogen.
Endet die Tätigkeit einer berechtigten Person, werden die Zugriffsrechte umgehend und vollständig
Maßnahmen der Weitergabekontrolle
Bezugnahme Verschlüsselung
Es wird auf die Maßnahmen zur Verschlüsselung Bezug genommen.
Maßnahmen der Eingabekontrolle
Eingaben werden geloggt
Eingaben, so sie im auftragsrelevanten Bereich überhaupt manuell getätigt werden, werden geloggt.
Maßnahmen der Auftragskontrolle
Artikel 28 DSGVO
Vor jeder Unterbeauftragung wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
insbesondere, ob eine Vertragsurkunde nach Artikel 28 Absatz 3 DSGVO vorhanden ist und ob das zu
beauftragende Unternehmen hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den
Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
Nur bei positivem Ergebnis erfolgt die Beauftragung. Das Ergebnis wird in jedem Fall protokolliert.
Artikel 44 DSGVO
Für den Fall, dass die Unterbeauftragung eine Übermittlung in ein Drittland i.S.v. Artikel 44 DSGVO mit
sich bringt, wird geprüft, ob das zu beauftragende Unternehmen die im 5. Kapitel der DSGVO (Artikel
44 bis 50 DSGVO) niedergelegten Bedingungen einhält und auch die sonstigen Bestimmungen dieser
Verordnung eingehalten werden; dies gilt auch für die etwaige Weiterübermittlung personenbezogener
Daten aus dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation an ein
anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation. Nur bei positivem Ergebnis erfolgt die
Beauftragung. Das Ergebnis wird in jedem Fall protokolliert.
Artikel 46 DSGVO - TIA
Für den Fall, dass die Beauftragung eine Übermittlung in ein Drittland i.S.v. Artikel 44 DSGVO mit sich
bringt und das zu beauftragende Unternehmen sich gemäß den Standardvertragsklauseln i.S.v. Artikel
46 DSGVO verpflichtet, wird ein sog. Transfer Impact Assessment durchgeführt. Nur bei positivem
Ergebnis erfolgt die Beauftragung. Das Ergebnis wird in jedem Fall protokolliert.
Artikel 35 DSGVO
Für den Fall, dass die Beauftragung selbst oder die beauftragte Datenverarbeitung in den
Anwendungsbereich des Artikels 35 DSGVO fällt, wird eine Datenschutzfolgeabschätzung
durchgeführt. Nur bei positivem Ergebnis erfolgt die Beauftragung. Das Ergebnis wird in jedem Fall
protokolliert.
Nachkontrollen
Die vorgenannten Kontrollen werden in regelmäßigen Abständen anlasslos wiederholt, solange die
Beauftragung andauert.
Zuständigkeiten
Für die vorgenannten Maßnahmen gelten folgende Zuständigkeiten:
Geschäftsleitung
Datenschutzbeauftragte
Soweit nach der AVV erforderlich, auch die Verantwortliche (Auftraggeberin)
Maßnahmen der Trennungskontrolle
ausdifferenziertes Ordner- und Zugriffsmodell
Elektronisch gespeicherten Daten sind durch ein ausdifferenzierten Ordner- und Zugriffsmodell
getrennt.
III
Verfügbarkeit, Wiederherstellbarkeit, Belastbarkeit
Maßnahmen der Verfügbarkeitskontrolle
Die auftragsgegenständliche Verarbeitung findet nicht auf Servern der Auftragsverarbeiterin statt,
sondern bei ihren Unterauftragsverarbeitern.
Verfügbarkeit bei AWS
Die Unterauftragsverarbeiterin ist nach ISO/IEC 27018:2014 und nach ISO 27001 zertifiziert. Der
Anbieter ergreift in concreto folgende Maßnahmen: Rechenzentren sind in Clustern in verschiedenen
globalen Regionen aufgebaut. Alle Rechenzentren sind online und bedienen Kunden. Kein
Rechenzentrum ist "kalt". Im Fehlerfall verlagern automatisierte Prozesse den Kundendatenverkehr aus
dem betroffenen Bereich. Es ist sichergestellt, dass im Falle eines Rechenzentrumsausfalls genügend
Kapazität zur Verfügung steht, um den Lastausgleich für die verbleibenden Standorte zu kompensieren.
Ferner differenziert der Anbieter zwischen verschiedenen Verfügbarkeitszonen. Jede
Verfügbarkeitszone ist als unabhängige Fehlerzone ausgelegt. Dies bedeutet, dass die
Verfügbarkeitszonen innerhalb einer typischen Metropolregion räumlich getrennt sind und sich in
Niedrigwasser-Überschwemmungsgebieten befinden (die spezifische Kategorisierung der
Überschwemmungsgebiete variiert je nach Region). Zusätzlich zur unterbrechungsfreien
Stromversorgung und zu den Onsite-Backup-Generatoren wird die Energiezufuhr über verschiedene
Netze von unabhängigen Versorgungsunternehmen gespeist, um einzelne Fehlerquellen weiter zu
reduzieren. Verfügbarkeitszonen sind alle redundant verbunden.
Verfügbarkeit bei Google
Die Unterauftragsverarbeiterin ist nach ISO 27001 zertifiziert. Ergänzend ist hierzu folgendes
auszuführen: Google speichert die Daten in einer geschützten Umgebung von eigenen Servern. Daten,
die Services-Datenbank und die Dateisystemarchitektur werden zwischen mehreren geografisch
verteilten Rechenzentren repliziert, wobei sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit und Trennung der
Daten gewährleistet ist. Die hierfür verwendeten Infrastruktursysteme sind in der Lage, einzelne
Fehlerquellen zu eliminieren und die Auswirkungen von zu erwartenden Umweltrisiken zu minimieren.
Zweifache Schaltkreise, Schalter, Netzwerke oder andere notwendige Geräte tragen dazu bei, diese
Redundanz bereitzustellen. Hierbei ist sichergestellt, dass Google bestimmte Risiken früh erkennen und
minimieren kann. Die hierfür erforderliche Wartung kann i.d.R. störungsfrei verlaufen. Hier gibt es
dokumentierte, präventive Wartungsverfahren. Die vorbeugende Wartung der
Rechenzentrumsausrüstung erfolgt auf Grundlage eines standardisierten Änderungsprozesses. Die
Stromversorgungssysteme des Rechenzentrums sind so konzipiert, dass sie redundant und
wartungsfähig sind, ohne den kontinuierlichen Betrieb zu beeinträchtigen, 24 Stunden am Tag und 7
Tage die Woche. In den meisten Fällen wird für kritische Infrastrukturkomponenten im Rechenzentrum
sowohl eine primäre als auch eine alternative Stromquelle mit jeweils gleicher Kapazität bereitgestellt.
Backup-Strom wird durch verschiedene Mechanismen wie unterbrechungsfreie Stromversorgungen zur
Verfügung gestellt, die einen konsistent zuverlässigen Stromschutz während
Versorgungsspannungsabfällen, Stromausfällen, Überspannung, Unterspannung und außerhalb der
Toleranz liegenden Frequenzbedingungen liefern. Wenn die Netzstromversorgung unterbrochen wird,
ist die Notstromversorgung so ausgelegt, dass das Rechenzentrum bei voller Auslastung für bis zu 10
Minuten mit Strom versorgt wird, bis die Dieselgeneratorsysteme die Stromversorgung übernehmen.
Die Dieselgeneratoren sind in der Lage, innerhalb von Sekunden automatisch hochzufahren, um
genügend Notstrom zu liefern, um das Rechenzentrum typischerweise über einen Zeitraum von
mehreren Tagen mit voller Kapazität zu betreiben.
Maßnahmen für die rasche Wiederherstellbarkeit
Durch die o.g. Maßnahmen der Verfügbarkeitskontrolle ist sichergestellt, dass eine rasche
Wiederherstellbarkeit gegeben ist. Es ist ein Notfallkonzept für Vorfälle des Datenverlustes oder der
eingeschränkten Verfügbarkeit implementiert.
Maßnahmen für die Sicherstellung der Belastbarkeit
Es findet ein durchgehendes Systemmonitoring statt.
ANHANG IV – LISTE DER UNTERAUFTRAGSVERARBEITER:
Der Verantwortliche hat die Inanspruchnahme folgender Unterauftragsverarbeiter genehmigt:
AWS
Name: Amazon Web Services EMEA S.à.r.l.
Anschrift: 38 Avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson:
• Datenschutzbeauftragter / Data Protection Officer: dpo@amazon.com (siehe AWS DSGVO-
Datenverarbeitungsvereinbarung)
• Allgemeine Kontaktmöglichkeiten sowie aktuelle Ansprechpartner über die AWS-Kontaktseite:
https://aws.amazon.com/compliance/contact/
Drittlandstatus: n/a, da Luxemburg (EU) – Es wird nicht verkannt, dass dieser Unterauftragsverarbeiter
eine Muttergesellschaft in den USA hat. Allerdings hat dieser Unterauftragsverarbeiter der hiesigen
Auftragsverarbeiterin vertraglich zugesichert, die Daten ausschließlich innerhalb der EU zu verarbeiten.
Hierauf darf die hiesige Auftragsverarbeiterin auch vertrauen. Dies entspricht der Rechtsprechung der
Gerichte innerhalb der EU. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7.
September 2022 zum Az. 15 Verg 8/22 gerade erst folgendes entschieden: „Sie hat in diesem Zuge
zugesichert, dass personenbezogene Gesundheitsdaten ausschließlich an die A. S.à.r.l., L., übermittelt
werden und auch zu ihrer Verarbeitung die EU nicht verlassen, sondern nur in Deutschland verarbeitet
werden. Zudem hat die Beigeladene erklärt, dass die A. S.à.r.l., L. ihr gegenüber zugesichert habe,
dass alle Daten der Beigeladenen in Deutschland verarbeitet werden und in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat zudem bestätigt, dass sie bis zur Angebotsverwirklichung sämtliche intern
notwendigen Verträge mit A. schließen wird, die ihre Zusagen, wie sie im Angebot gemacht werden,
umsetzen. Im Sinne einer solchen bindenden Zusicherung haben die Antragsgegnerinnen die
Erklärungen der Beigeladenen in den Vergabeunterlagen auch verstanden. Auf dieses
Leistungsversprechen dürfen die Antragsgegnerinnen vertrauen.“
Beschreibung der Verarbeitung: Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
der Auftragverarbeiterin (Cloud-Storage, Infrastrukturleistungen).
Google Workspace
Name: Google Cloud EMEA Limited
Anschrift: 70 Sir John Rogerson’s Quay, Dublin 2, Irland
Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson:
• Datenschutzbeauftragte: Kristie Chon Flynn, erreichbar über das Datenschutzteam via
https://support.google.com/a/contact/googlecloud_dpr (Nutzer am besten über das
Administratorkonto); Allgemeine Informationen: Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow
Street, Dublin 4, Irland.
Drittlandstatus: n/a, da Irland (EU) – Es wird nicht verkannt, dass dieser Unterauftragsverarbeiter eine
Muttergesellschaft in den USA hat. Allerdings hat dieser Unterauftragsverarbeiter der hiesigen
Auftragsverarbeiterin vertraglich zugesichert, die Daten ausschließlich innerhalb der EU zu verarbeiten.
Hierauf darf die hiesige Auftragsverarbeiterin auch vertrauen. Dies entspricht der Rechtsprechung der
Gerichte innerhalb der EU. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7.
September 2022 zum Az. 15 Verg 8/22 gerade erst folgendes entschieden: „Sie hat in diesem Zuge
zugesichert, dass personenbezogene Gesundheitsdaten ausschließlich an die A. S.à.r.l., L., übermittelt
werden und auch zu ihrer Verarbeitung die EU nicht verlassen, sondern nur in Deutschland verarbeitet
werden. Zudem hat die Beigeladene erklärt, dass die A. S.à.r.l., L. ihr gegenüber zugesichert habe,
dass alle Daten der Beigeladenen in Deutschland verarbeitet werden und in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat zudem bestätigt, dass sie bis zur Angebotsverwirklichung sämtliche intern
notwendigen Verträge mit A. schließen wird, die ihre Zusagen, wie sie im Angebot gemacht werden,
umsetzen. Im Sinne einer solchen bindenden Zusicherung haben die Antragsgegnerinnen die
Erklärungen der Beigeladenen in den Vergabeunterlagen auch verstanden. Auf dieses
Leistungsversprechen dürfen die Antragsgegnerinnen vertrauen.“
Beschreibung der Verarbeitung: Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
der Auftragverarbeiterin (Cloud-Storage, Infrastrukturleistungen).
Cloudflare
Name: Cloudflare, Inc.
Anschrift: 101 Townsend Street, San Francisco, CA 94107, USA
Name, Funktion und Kontaktdaten der Kontaktperson:
• Datenschutzbeauftragte / Data Protection Officer: privacyquestions@cloudflare.com; Weitere
Kontaktdaten lt. DPA/AVV: +44 (0) 20 3514 6970
Drittlandstatus: USA, Artikel 45 DSGVO (EU-U.S. DPF)
Beschreibung der Verarbeitung: Erbringung von Webhosting-
, Reverse Proxy-
, DNS- sowie Content
Delivery Network (CDN)-Leistungen; Auslieferung und Zwischenspeicherung von Website-Inhalten,
Sicherheits- und Schutzfunktionen (z.B. vor DDoS-Angriffen), sowie Protokollierung von Zugriffen zur
Analyse und Optimierung der Verfügbarkeit und Performance; bei der Auslieferung und
Zwischenspeicherung können personenbezogene Daten (z.B. IP-Adressen, Zugriffszeitpunkte oder
Logdaten) verarbeitet und über weltweit verteilte Server transportiert werden